OLG Koblenz - Urteil vom 29.03.1973 (1 Ss 25/73) - DRsp Nr. 1994/12002
OLG Koblenz, Urteil vom 29.03.1973 - Aktenzeichen 1 Ss 25/73
DRsp Nr. 1994/12002
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,39 o/oo im Zeitpunkt der Blutentnahme bedarf es zur Klärung der Frage der Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen; dieser Wert legt schon für sich die Annahme alkoholbedingter Unzurechnungsfähigkeit nahe, ohne daß es hierzu näherer Ausführungen bedarf.