OLG Koblenz - Urteil vom 15.01.1982 (10 U 527/81) - DRsp Nr. 1994/11866
OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.1982 - Aktenzeichen 10 U 527/81
DRsp Nr. 1994/11866
In der Kaskoversicherung ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Unfall in sicherer Erwartung polizeilicher Ermittlungen alkoholische Getränke zu sich nimmt und der Verdacht naheliegt, daß dies in Verschleierungsabsicht geschehen ist.