OLG Koblenz - Urteil vom 08.10.1980 (7 U 239/80) - DRsp Nr. 1994/11890
OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.1980 - Aktenzeichen 7 U 239/80
DRsp Nr. 1994/11890
Geht in Fällen der Dritthaftung der Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes bereits unmittelbar im Zeitpunkt seiner Entstehung auf den Rechtsnachfolger über, so ist allein die Kenntnis des Rechtsnachfolgers für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1BGB maßgebend.