OLG Koblenz - Urteil vom 08.05.1980 (Ss 165/80) - DRsp Nr. 1994/11905
OLG Koblenz, Urteil vom 08.05.1980 - Aktenzeichen Ss 165/80
DRsp Nr. 1994/11905
Hat der Angeklagte mehrere Jahre mit einer Frau zusammengelebt, die zu dieser Zeit eine Fahrerlaubnis und einen eigenen Pkw, den sie auch regelmäßig benutzte, besaß, dann darf er bei einem drei Jahre späteren Treffen grundsätzlich vom Fortbestehen der Fahrerlaubnis ausgehen. Er ist nur dann verpflichtet, sich den Führerschein zeigen zu lassen, wenn er wegen besonderer Umstände Grund zur Annahme hat, daß die Fahrerlaubnis in der Zwischenzeit entzogen sein könnte.