OLG Koblenz - Urteil vom 06.01.1986 (12 U 447/85) - DRsp Nr. 1994/11784
OLG Koblenz, Urteil vom 06.01.1986 - Aktenzeichen 12 U 447/85
DRsp Nr. 1994/11784
1. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt nicht Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeugs gegen den Abschleppunternehmer. 2. Ein abgeschlepptes Fahrzeug befindet sich immer dann in Betrieb i.S. des § 7 Abs. 1StVG, wenn es noch selbständig gelenkt und gebremst werden kann. 3. 50%ige Mithaftung des Halters des durch einen Omnibus mittels einer Stange abgeschleppten Lkw, wenn weder ein Verschulden des Fahrers des schleppenden Busses noch des Lenkers des abgeschleppten Lkw erwiesen ist.