OLG Koblenz - Beschluß vom 25.02.1986 (1 Ss 56/86) - DRsp Nr. 1994/11774
OLG Koblenz, Beschluß vom 25.02.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 56/86
DRsp Nr. 1994/11774
Die auf § 46 Abs. 1StVO beruhende Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung erstattet grundsätzlich nicht die Einfahrt in die durch das Zeichen 250 zu § 41StVO gesperrte Straße. Liegt allerdings in dieser Straße ein Behindertenparkplatz, der sonst nicht zu erreichen ist, dann ist der Inhaber der Ausnahmegenehmigung ausnahmsweise von dem Verbot nach Zeichen 250 ausgenommen.