OLG Koblenz - Beschluß vom 24.07.1981 (2 Ss 355/81) - DRsp Nr. 1994/11876
OLG Koblenz, Beschluß vom 24.07.1981 - Aktenzeichen 2 Ss 355/81
DRsp Nr. 1994/11876
Wird ein Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2OWiG durch Beschluß eingestellt, so ist diese Entscheidung unanfechtbar, auch wenn dem Betroffenen vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Auf die Einstellungsentscheidung findet die Vorschrift des § 72OWiG keine Anwendung.