OLG Koblenz - Beschluß vom 24.04.1986 (1 Ss 177/86) - DRsp Nr. 1994/11771
OLG Koblenz, Beschluß vom 24.04.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 177/86
DRsp Nr. 1994/11771
1. Die Benutzung eines Autoradios bei nicht geschlossenen Wagenfenstern ist nicht statthaft, es sei denn, daß unbeteiligte Personen durch die Benutzung nicht gestört werden. 2. Auch nach dem Inkrafttreten des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind die Vorschrift der §§ 5 und 11 LärmschutzVO im Land Rheinland-Pfalz anwendbar.