OLG Koblenz - Beschluß vom 19.11.1979 (1 Ss 571/79) - DRsp Nr. 1994/11914
OLG Koblenz, Beschluß vom 19.11.1979 - Aktenzeichen 1 Ss 571/79
DRsp Nr. 1994/11914
Wird ein Grundstück überwiegend zur Lagerung und Behandlung von Autowracks benutzt - sog. Autofriedhof -, so finden nach § 5 Abs. 1 AbfG die Vorschriften über Abfallbeseitigungsanlagen Anwendung; die ungenehmigte Errichtung ist bußgeldbewehrt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene lediglich einzelne Autowracks auf einem sonst anderen Zwecken dienenden Gelände beläßt.