OLG Koblenz - Beschluß vom 18.03.1997 (2 Ss 32/97) - DRsp Nr. 1998/893
OLG Koblenz, Beschluß vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 2 Ss 32/97
DRsp Nr. 1998/893
»Wer ohne Zustimmung des Waldbesitzers einen für den allgemeinen Verkehr durch Zeichen 250 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6StVO gesperrten Waldweg befährt, kann sowohl eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4StVO als auch nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 RhpflFG begehen. Da das Landesforstgesetz andere als verkehrsbezogen-ordnungsrechtliche Zwecke Zwecke verfolgt, steht seiner Anwendbarkeit neben der Straßenverkehrsordnung die Sperrwirkung aus Art. 72 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 22GG nicht entgegen.«