1. Ist dem Betroffenen der Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nicht förmlich zugestellt worden, so ist, sofern er den Erhalt bestreitet, zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er den Hinweis, das Gericht beabsichtige, durch Beschluß zu entscheiden, nicht erhalten hat; in einem solchen Fall fehlt es an seinem Einverständnis mit einem schriftlichen Verfahren.2. Der Beschluß nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist dem Betroffenen förmlich zuzustellen.