OLG Koblenz - Beschluß vom 10.06.1987 (1 Ss 239/87) - DRsp Nr. 1994/11760
OLG Koblenz, Beschluß vom 10.06.1987 - Aktenzeichen 1 Ss 239/87
DRsp Nr. 1994/11760
Auch nach der Neufassung des § 77OWiG durch das Änderungsgesetz vom 7. Juli 1986 bleibt die Pflicht des Gerichts die Wahrheit von Amtswegen zu ermitteln, ausdrücklich unberührt. Den Betroffenen trifft nach wie vor keine Darlegungs- und Beweislast. Der Betroffene ist auch nicht zur Mitwirkung bei der Täterfeststellung in irgend einer Art und Weise verpflichtet.