Die Klägerin hat aus einem Verkehrsunfall die gegnerische Fahrerin ( Beklagte zu 1 ), den vermeintlichen Halter ( Beklagter zu 2 ) und die Haftpflichtversicherung ( Beklagte zu 3 ) auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die drei Beklagten hatten einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten.
Zwei Tage vor der ersten mündlichen Verhandlung des Landgerichts ( Bl. 59 GA ) nahm die Klägerin ihre Klage gegen den vermeintlichen Halter durch Fax zurück ( Bl. 59 GA ). In der Sitzungsniederschrift heißt es einleitend, dass der Prozessbevollmächtigten der drei Beklagten die ( Teil - ) Klagerücknahme "vorgelegt" wurde.
Anschließend stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den zuvor angekündigten ursprünglichen Klageantrag.
Hiernach heißt es im Protokoll:
"Der Klägervertreter erklärt Klagerücknahme hinsichtlich des Beklagten zu 2). Die Beklagtenvertreterin stellt insoweit Kostenantrag."
Im späteren Urteil hat die Einzelrichterin die gesamten außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten der Klägerin auferlegt und im Übrigen die Kosten nach Quoten verteilt.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|