OLG Koblenz - 30.05.1986 (14 W 411/86) - DRsp Nr. 1994/11769
OLG Koblenz, vom 30.05.1986 - Aktenzeichen 14 W 411/86
DRsp Nr. 1994/11769
Beantragt der Kläger nach übereinstimmender Erledigungserklärung, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen und bittet der Beklagte um gerichtliche Entscheidung über die Kostenfrage, so entfällt eine volle Verhandlungsgebühr hinsichtlich des Kostenstreitwerts und nicht lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr gemäß § 33BRAGebO. In einem solchen Fall liegt eine streitige und nicht eine nichtstreitige Verhandlung über die Kostenfrage vor.