OLG Koblenz - 26.02.1987 (1 Ss 7/87) - DRsp Nr. 1994/11763
OLG Koblenz, vom 26.02.1987 - Aktenzeichen 1 Ss 7/87
DRsp Nr. 1994/11763
Bei einer erheblichen Unübersichtlichkeit an einer Straßenkreuzung muß sich der Wartepflichtige mit höchster Sorgfalt der Vorfahrtstraße nähern. Eine Vorfahrtverletzung ist auch außerhalb der eigentlichen Kreuzungs- und Einmündungsfläche möglich, da die Vorfahrt bereits vor der Vorfahrtstelle und nicht allein in ihr zu beachten ist.