OLG Koblenz - 25.04.1997 (10 U 1437/96) - DRsp Nr. 1998/18073
OLG Koblenz, vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 10 U 1437/96
DRsp Nr. 1998/18073
In der Kfz-Kaskoversicherung liegt eine Gefahrerhöhung gem. §§ 23 ff. VVG vor, wenn der Versicherungsnehmer dauernd einen Zweitschlüssel, wenn auch versteckt, im Kfz-Innenraum aufbewahrt. Der Annahme einer Gefahrerhöhung steht nicht entgegen, daß dies seit Abschluß des Versicherungsvertrags geschehen ist.