I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 24. August 1999 in Ziffer 1 c) des Tenors dahingehend abgeändert, dass ein weiteres Schmerzensgeld von 100.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. November 1998 zu zahlen ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 19/23 und die Beklagte 4/23 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 15/17 und die Beklagte 2/17 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es dürfen abwenden,
die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000 DM, die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 145.000 DM, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien dürfen Sicherheit auch durch die Vorlage einer unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
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