OLG Koblenz - 17.04.1986 (1 Ss 105/86) - DRsp Nr. 1994/11773
OLG Koblenz, vom 17.04.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 105/86
DRsp Nr. 1994/11773
Die Feststellungsduldungspflicht entfällt erst dann, wenn dem Feststellungsinteresse des Geschädigten restlos Genüge getan ist oder wenn der Geschädigte auf die Vornahme von "weiteren" Feststellungen verzichtet.