OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.04.1992 (12 U 33/92) - DRsp Nr. 1994/11299
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 12 U 33/92
DRsp Nr. 1994/11299
Auch das Fahren im Zustande der alkoholbedingten relativen Fahruntüchtigkeit begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dabei ist mangelnde Einsicht in die Gefährdung i.d.R. der Kenntnis gleichzusetzen.