I. Die Berufung beider Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 1 6 %, der Kläger zu 2 94 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger zu 1 1.647 DM, für den Kläger zu 2 25.578,80 DM.
Die zulässige Berufung der Kläger, mit welche diese weiterhin statt der vom Landgericht angenommenen Haftungsquote von 60 % ihren Schaden in voller Höhe geltend machen, ist unbegründet.
1. Die Kläger, zu deren Lasten eine innerorts statt der erlaubten 50 km/h gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h des Motorradfahrers zu berücksichtigen ist, können gegenüber der Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1 keine höhere Haftungsquote als die vom Landgericht festgesetzte geltend machen.
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