OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.03.2001
10 U 263/00
Fundstellen:
SP 2001, 333
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 29.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 38/00

OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.03.2001 (10 U 263/00) - DRsp Nr. 2011/8045

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.03.2001 - Aktenzeichen 10 U 263/00

DRsp Nr. 2011/8045

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. September 2000 - 12 O 38/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt weniger als DM 60.000.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil der Revision nicht unterliegt.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen weitergehende als die im angefochtenen Urteil des Landgerichts zuerkannten Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom 17.12.1997 gegen die Beklagten nicht zu.

1. Zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 18 Abs. 1 StVG bzw. § 3 PflVG eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge gem. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG vorgenommen. Die Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Pkw des Klägers und des Verschuldens des Klägers mit insgesamt 20 % lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Die Angriffe der Berufung sind unbegründet.