OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.08.1992 (12 U 88/92) - DRsp Nr. 1996/3940
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.1992 - Aktenzeichen 12 U 88/92
DRsp Nr. 1996/3940
1. Wenn der Versicherungsnehmer mit einer BAK im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit auf ein vor ihm fahrendes Kfz aufgefahren ist, als der Fahrer dieses anderen Fahrzeugs seinen Wagen abgebremst, den Blinker nach links gesetzt, sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und angehalten hat, um nach Passieren des Gegenverkehrs nach links in eine Straße einzubiegen, liegt ein alkoholtypischer Fahrfehler vor, und zwar auch, wenn der Versicherungsnehmer vorgetragen hat, er habe kurz vorher einen Verwandten erkannt, der in gleicher Richtung mit Freunden auf dem Fahrrad unterwegs war, und mit diesem Blickkontakt aufgenommen, als dieser gewinkt habe, er habe zurückgewinkt und dem Verwandten zugelächelt und dabei den zum Linksabbiegen anhaltenden Pkw nicht rechtzeitig bemerkt.2. Wenn der Versicherungsnehmer mit einer BAK im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (hier: 1,03 o/oo) einen alkoholtypischen Fahrfehler begangen hat,
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