OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.02.1992 (12 U 209/91) - DRsp Nr. 1994/11308
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.1992 - Aktenzeichen 12 U 209/91
DRsp Nr. 1994/11308
1. In objektiver Hinsicht ist das Überfahren einer roten Verkehrsampel wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit ein schwerwiegender Verkehrsverstoß (vgl. dazu die frühere Entscheidung des Senats VersR 1989, 76 und r+s 1990, 364; vgl. auch OLG Hamm r+s 89, 175 und r+s 1990, 45, OLG Köln r+s 89, 174; r+s 1990, 193 und 406; r+s 1990, 182). 2. Das Überfahren einer roten Verkehrsampel ist auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig, - wenn nach allen (verschiedenen) Darstellungen des Hergangs durch die VersNehmerin davon auszugehen ist, daß der Fahrer (= Geschäftsführer der VersNehmerin) die Ampel durchaus bemerkt und wahrgenommen hat, und
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