OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.08.1992 (18a U 81/92) - DRsp Nr. 1995/3993
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.08.1992 - Aktenzeichen 18a U 81/92
DRsp Nr. 1995/3993
1. Den Halter trifft keine Beweislast dafür, daß ihn an der Ermöglichung der Schwarzfahrt kein Verschulden trifft; vielmehr hat der Geschädigte zu beweisen, daß der Halter die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat.2. Der Halter ist nur verpflichtet darzulegen, durch welche Maßnahmen sein Kfz gegen unbefugte Benutzung gesichert war.
Ein Verschulden des Halters wurde verneint bei einem Diebstahl eines Pkw aus einer fest verschlossenen Garage trotz unterlassener weiterer Sicherung nach § 38aStVZO (vgl. BGH VersR 1964, 300)