d. »Ein Vorteilsausgleich findet bei auf § 844 Abs. 1 BGB gestützten Forderungen nicht statt ... . Dies gilt nicht nur bezüglich der Trauerkleidung, sondern hinsichtlich aller von dem Erstattungsanspruch erfaßten Positionen. Der Ausschluß der Anwendung der Grundsätze des Vorteilsausgleichs folgt aus der besonderen Natur des Anspruches gemäß § 844 Abs. 1 ... . Die Bekl. können daher ... nicht den Kl. entgegenhalten, sie müßten sich ersparte Unterhaltsleistungen, insbesondere auch ersparte Ausbildungskosten für ihren verstorbenen Sohn anrechnen lassen.«
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