OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.10.1992 (12 U 32/92) - DRsp Nr. 1994/11273
OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 12 U 32/92
DRsp Nr. 1994/11273
1. Versucht der VN einem Reh erfolglos auszuweichen und kommt sein Fahrzeug durch das Ausweichen ins Schleudern, so sind die anschließend entstandenen Fahrzeugschäden durch den Zusammenstoß mit dem Haarwild verursacht. Es liegt auch keine grob fahrlässige Überreaktion vor.2. Abgefahrene Reifen sind für einen nach Bremsversuch eingetretenen Versicherungsfall durch Auffahren nicht ursächlich, wenn die Fahrbahn trocken war.