OLG Karlsruhe - Beschluß vom 31.10.1979 (10 W 51/79) - DRsp Nr. 1994/11528
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 31.10.1979 - Aktenzeichen 10 W 51/79
DRsp Nr. 1994/11528
Die Aufwendungen für einen vom Haftpflichtversicherer des Beklagten eingeholtes vorprozessuales Gutachten und für dessen Erläuterung während des Rechtsstreites gehören auch dann nicht ohne weiteres zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das Gutachten des Ausgang des Haftpflichtprozesses in einem für den Versicherungsnehmer günstigen Sinn beeinflußt hat.