OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.07.1980 (3 Ss 63/80) - DRsp Nr. 1994/11513
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.07.1980 - Aktenzeichen 3 Ss 63/80
DRsp Nr. 1994/11513
Ein Wenden i.S.v. § 9 Abs. 5StVO liegt nicht vor, wenn ein Fahrzeugführer auf einer durch einen breiten Mittelstreifen unterteilten Straße sein Fahrzeug so von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung bringt, daß dieses mit seiner ganzen Länge auf einer bevorrechtigten kreuzenden Straße eingeordnet ist.