OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.09.1992 (2 Ss 131/92) - DRsp Nr. 1994/11279
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18.09.1992 - Aktenzeichen 2 Ss 131/92
DRsp Nr. 1994/11279
1. Allein aus der Tatsache, daß jemand mit einem Kfz in dem Wissen einer anschließenden Alkoholaufnahme und der späteren Rückfahrt an sein Ziel fährt, kann nicht geschlossen werden, daß bei Antritt der Rückfahrt der Fahrer seine zwischenzeitlich eingetretene Fahruntüchtigkeit kennt oder mit ihr rechnet, sie aber in Kauf nimmt.2. Allein aus der Menge des getrunkenen Alkohols und der Höhe der Blutalkoholkonzentration kann nicht auf vorsätzliche Tatbestandsverwrklichung geschlossen werden, da die Auswrkungen des Alkoholkonsums auf Kritik-, Beobachtungs- und Selbsteinschätzungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.