OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.05.1997 (3 Ss 57/97) - DRsp Nr. 1998/1403
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.05.1997 - Aktenzeichen 3 Ss 57/97
DRsp Nr. 1998/1403
Allein aufgrund der Menge des getrunkenen Alkohols und der Höhe der BAK kann nicht ohne weiteres auf vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden. Der Hinweis auf eine allgemeine sowie eine spezielle Lebenserfahrung ist beim Vorliegen massiver Ausfallerscheinungen nicht geeignet, die vorgenommene Beurteilung der Schuldfrage zu begründen, insbesondere nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen.