OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.03.1986 (4 Ss 157/85) - DRsp Nr. 1994/11441
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.03.1986 - Aktenzeichen 4 Ss 157/85
DRsp Nr. 1994/11441
1. Zur Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers im fließenden innerörtlichen Verkehr gegenüber einem an einer Bushaltebucht neben der Fahrbahn stehenden siebenjährigen Kind. 2. Zur Auslegung des § 3 Abs. 2 lit. a StVO bei Kindern. 3. Zur Bedeutung des Gefahrenzeichens 136 des § 40StVO (Kinder) und zum Umfang der Schutzzone dieses Gefahrenzeichens.