OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.01.1973 (1 Ss (B) 268/72) - DRsp Nr. 1994/11604
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 02.01.1973 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 268/72
DRsp Nr. 1994/11604
Wenn auch der fließende Verkehr bei der heutigen Verkehrsdichte gewisse Einschränkungen hinnehmen muß, so ist es doch jedenfalls unzulässig, wegen auf beiden Seiten parkender Pkws mit einem Lkw mitten auf einer verkehrsreichen Straße der Innenstadt nicht nur ganz kurz stehenzubleiben, um 9-12 Zentner schwere Kisten abzuladen, mit der Folge, daß die Straße völlig blockiert ist und sich ein erheblicher Fahrzeugrückstau bildet.