Das LG hat auch einen Anspruch des Kl. auf Ersatz von Aufwendungen für die Untersuchung eines Ersatzfahrzeugs zu Recht abgelehnt. Der Kl. hat nicht behauptet, die dafür geforderten 150 DM aufgewendet zu haben. Nur gedachte (fiktive) Aufwendungen für eine derartige Untersuchung haben die Bekl. nicht auszugleichen. Der Senat hat seine frühere gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben (vgl. Senatsurteil vom 14.10.1977 - 10 U 3/77). Aufwendungen des Geschädigten für die Beratung und Untersuchung beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs gehören zum mittelbaren Schaden. Sie sind Sachfolgeschäden und nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich entstanden sind.
Zur Kontroverse um die Abgeltung der einschlägigen Gutachterkosten vgl. den Hinweis vorstehend unter ES Kfz-Schaden B-2/3.
Im Ergebnis übereinstimmend mit dem OLG Karlsruhe z.B.: LG Offenburg (Urteil - 1 S 10/79 - 29.5.1979, in VersR 1979, 1134) und AG Mainz (Urteil - 8 C 625/78 - 20.10.1978, in NJW 1979, 272);
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