Das am 11. Juli 1991 verkündete Versäumnisurteil des Senats bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagte zu 1) trägt die weiteren Kosten des Berufungsinstanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Beklagten zu 1): 30.000,- DM.
I.
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