Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Klage ist - im Umfang der landgerichtlichen Verurteilung - begründet.
Das Landgericht ist im Ergebnis von zutreffenden Erwägungen ausgegangen.
Der am 06.06.1927 geborene Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Sturzes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Der Kläger stürzte am 05.03.1996 gegen 11:30 Uhr in dem von der Beklagten betriebenen Freizeit-Hallenbad "..." in ..., wo er "Stammkunde" (Besuche ca. 2 x Woche) war. Hierdurch erlitt er einen Oberschenkelhalsbruch sowie einen Bruch des Oberarms (Humerus) mit Abriss des großen Muskelansatzhöckers (Tuberculum majus). Er musste deshalb vom Unfalltage bis zum 09.04.1996 stationär behandelt werden. Eine Operation war nicht erforderlich. Vom 15.04.1996 bis zum 10.05.1996 fand in der Fachklinik ... eine Rehabilitation statt. Nach den Klinikaufenthalten war häusliche Pflege erforderlich.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|