OLG Hamm - Urteil vom 31.01.1994 (6 U 128/93) - DRsp Nr. 1995/9790
OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1994 - Aktenzeichen 6 U 128/93
DRsp Nr. 1995/9790
Die für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schadenshergangs setzt nicht Kenntnis aller Einzelheiten voraus, sondern nur eine solche, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche schlüssig begründete Feststellungsklage zu erheben.Dem steht es gleich, wenn sich der Geschädigte einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt.