OLG Hamm - Urteil vom 29.09.1992 (7 U 41/92) - DRsp Nr. 1994/10388
OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1992 - Aktenzeichen 7 U 41/92
DRsp Nr. 1994/10388
Die Erklärung einer Mietwagenfirma, die Mietforderung werde bis zu ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers gestundet, begründet weder eine Verpflichtung der Mietwagenfirma zur Klage gegen die Haftpflichtversicherung noch wirkt sie als Stundungsvereinbarung über einen längeren Zeitraum.