Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 27. Juni 1991 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Endurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen ergänzt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Körperverletzung vom 28. Juli 1989 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger hat von dem Beklagten materiellen Schadensersatz in Höhe von 84 DM und Schmerzensgeld (Vorstellung: 7.000 DM) verlangt wegen erlittener Schnittverletzungen im Gesicht durch Schlag mit einem Bierglas am 28.7.1989 in xxx in der Gaststätte xxx. Der Beklagte war zur Tatzeit mit 2,21 Promille erheblich alkoholisiert.
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