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vgl. den zweiten Absatz der Gründe
Der Geschädigte darf auf Reparaturkostenbasis selbst dann abrechnen, wenn die Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Kraftfahrzeuges (ohne Abzug des Restwertes) betragen - vorausgesetzt, der Geschädigte hat ein entsprechendes Integritätsinteresse (BGH, NJW 1992, 302 = ES Kfz-Schaden A-1/21 ...). Dieses Integritätsinteresse geht über das Kompensationsinteresse, welches grundsätzlich jeder Geschädigte hat, hinaus und umfaßt das Interesse des Geschädigten daran, den beschädigten vertrauten Wagen nach einer Reparatur behalten und zukünftig fahren zu können und nicht so schnell auf den stets risikoreicheren Weg der Ersatzbeschaffung angewiesen zu sein ... . Das so umschriebene Integritätsinteresse beruht auf bestimmten inneren Vorstellungen des Geschädigten, die nur an äußeren Umständen festgemacht werden können. An solchen äußeren Umständen fehlt es hier auf Grund der eigenen Angaben des Kl.
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