OLG Hamm - Urteil vom 26.01.1994
20 U 227/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 245

OLG Hamm - Urteil vom 26.01.1994 (20 U 227/93) - DRsp Nr. 1995/3688

OLG Hamm, Urteil vom 26.01.1994 - Aktenzeichen 20 U 227/93

DRsp Nr. 1995/3688

1. Wenn eine Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem LG glaubhaft bestätigt hat, das vers. Kfz am 31.05.91 etwa gegen 19 Uhr auf dem Parkplatz eines Hotels abgestellt, die Nacht vom 31.05. zum 1.06.91 mit dem Versicherungsnehmer zusammen in dem Hotel verbracht und das Kfz am nächsten Morgen am Abstellort nicht mehr vorgefunden zu haben, hat der Versicherungsnehmer den erforderlichen Mindestbeweis des äußeren Bildes einer vers. Fahrzeugentwendung erbracht. 2. Die Unwahrscheinlichkeit der von Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige der Kfz-Entwendung behaupteten Kaufpreishöhe allein beweist noch nicht ihre Unrichtigkeit, für die der Versicherer beweispflichtig ist.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3; ZPO § 286 ;
Fundstellen
r+s 1994, 245