OLG Hamm - Urteil vom 23.03.1992 (6 U 291/91) - DRsp Nr. 1994/10441
OLG Hamm, Urteil vom 23.03.1992 - Aktenzeichen 6 U 291/91
DRsp Nr. 1994/10441
Wird ein Teilschmerzensgeld geltend gemacht, erfaßt ein solches Urteil nur die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfaßten Umstände, die ein Schmerzensgeld rechtfertigen.Ob ein Teilschmerzensgeld zuerkannt worden ist oder unter Verstoß gegen § 308ZPO über den Schmerzensgeldanspruch insgesamt entschieden worden ist, ergibt sich allein aus den Entscheidungsgründen des Urteils im Vorprozeß. Ein Beweisantritt auf Vernehmung der Richter des Vorprozesses zu der Behauptung, es sei über den Schmerzensgeldanspruch insgesamt entschieden worden, ist daher unerheblich.