OLG Hamm - Urteil vom 22.01.1992 (13 U 209/91) - DRsp Nr. 1994/10462
OLG Hamm, Urteil vom 22.01.1992 - Aktenzeichen 13 U 209/91
DRsp Nr. 1994/10462
1. Wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich repariert hat, ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 251 Abs. 2BGB der Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes anzusetzen. 2. Werden dagegen fiktive Reparaturkosten verlangt, ist im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung des § 249 S. 2 BGB eine Gegenüberstellung von fiktiven Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert einerseits und Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert andererseits vorzunehmen.