OLG Hamm - Urteil vom 20.01.1993 (20 U 255/92) - DRsp Nr. 1995/3844
OLG Hamm, Urteil vom 20.01.1993 - Aktenzeichen 20 U 255/92
DRsp Nr. 1995/3844
Fährt der VN trotz einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h mit etwa 85 km/h in einen Kurvenbereich hinein, so handelt er gleichwohl nicht grob fahrlässig, wenn nicht auszuschließen ist, daß er durch ein plötzlich auftauchendes Verkehrshindernis (hier: Wildwechsel) abgelenkt worden ist.