Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für das versicherte Fahrzeug VW Corrado in Anspruch.
Sie behauptet, der von ihr am Abend des 23.04.1995 gegen 21.00 Uhr in Bielefeld vor dem Kasernengelände abgestellte Wagen sei entwendet worden. Den Wiederbeschaffungswert beziffert sie in der Berufungsinstanz im Anschluß an ein erstinstanzlich eingeholtes Sachverständigengutachten Pieper auf 28500,00 DM incl. Mehrwertsteuer.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz.
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