OLG Hamm - Urteil vom 18.12.1991
13 U 8/89
Normen:
BGB §§ 823, 831 ; StVG §§ 7, 17 ; StVG §§ 7, 17, 18 ; StVO § 31 Abs. 2, § 36a Abs. 1 ; StVZO § 31 Abs. 2, § 36a Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 84, 182
r+s 1993, 13

OLG Hamm - Urteil vom 18.12.1991 (13 U 8/89) - DRsp Nr. 1994/10470

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.1991 - Aktenzeichen 13 U 8/89

DRsp Nr. 1994/10470

A. 1. Der Kfz-Halter haftet nach § 7 StVG auch dann, wenn sich infolge für ihn unerkennbarer Konstruktions- und Fertigungsmängel während der Fahrt das Reserverad seines Lkw löst und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht wird. 2. Es erfolgt keine Beweislastumkehr zum Verschulden des Halters, weil die Schadenursache aus seinem Gefahrenbereich hervorgegangen ist. B. a) Zur Gefährdungshaftung des Halters, wenn sich infolge für ihn unerkennbarer Konstruktions- und Fertigungsmängel während der Fahrt das Reserverad eines Lkws löst und dadurch ein Verkehrsunfall verursacht wird. b) Keine Beweislastumkehr zum Verschulden des Halters, weil die Schadensursache aus seinem Gefahrenbereich hervorgegangen ist. c) Zur Pflicht von Halter und Fahrer, die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeuges zu überwachen. d) Zum (hier verneinten) Mitverschulden des mit dem Reserverad Kollidierenden wegen überhöhter Geschwindigkeit, zu geringen Abstandes und Nichtangurtens.

Normenkette:

BGB §§ 823, 831 ; StVG §§ 7, 17 ; StVG §§ 7, 17, 18 ; StVO § 31 Abs. 2, § 36a Abs. 1 ; StVZO § 31 Abs. 2, § 36a Abs. 3 ;

Hinweise:

B. Der BGH hat die Revision der Kl. durch Beschluß vom 03.11.1992 (VI ZR 52/92) nicht angenommen.

Fundstellen
VRS 84, 182
r+s 1993, 13