OLG Hamm - Urteil vom 17.06.1992 (3 U 78/91) - DRsp Nr. 1994/10418
OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992 - Aktenzeichen 3 U 78/91
DRsp Nr. 1994/10418
Verkauft der Geschädigte das unfallbeschädigte Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen geschätzten Wert oder gibt er es einem Fachhändler in Zahlung, so kann er vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht auf einen höheren Erlös verwiesen werden, der auf dem vom Haftpflichtversicherer eröffneten Sondermarkt zu erzielen wäre.