OLG Hamm - Urteil vom 16.10.1992 (20 U 125/92) - DRsp Nr. 1994/10379
OLG Hamm, Urteil vom 16.10.1992 - Aktenzeichen 20 U 125/92
DRsp Nr. 1994/10379
Das Überfahren eines Stoppschilds kann - anders als das Überfahren eines Ampelrotlichts - nicht regelmäßig als grob fahrlässig bezeichnet werden, da der durch das Rotlicht für einen herannahenden Kraftfahrer hervorgerufene optische Signal-(Alarm)Effekt bei einem Stoppschild nicht im gleichen Maß gegeben hat.