OLG Hamm - Urteil vom 16.06.1994 (6 U 230/92) - DRsp Nr. 1995/3720
OLG Hamm, Urteil vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 6 U 230/92
DRsp Nr. 1995/3720
1. Der gesetzliche Anspruchsübergang gem. § 116 Abs. 1SGB X auf den Sozialhilfeträger erfolgt erst dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit konkret eintritt. 2. Schließt der Verletzte vorher mit dem Haftpflichtversicherer einen umfassenden Abfindungsvergleich, erfaßt dieser Ersatzansprüche wegen vermehrter Bedürfnisse (hier: wegen Unterbringung des Verletzten in einer beschützenden Werkstatt) auch dann, wenn sich zu diesem Zeitpunkt bereits konkret abzeichnet, daß diese Aufwendungen in Zukunft anfallen werden; das gilt jedenfalls dann, wenn der Haftpflichtversicherer davon keine Kenntnis hat.