OLG Hamm - Urteil vom 16.01.1986 (23 U 2/86) - DRsp Nr. 1994/10716
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.1986 - Aktenzeichen 23 U 2/86
DRsp Nr. 1994/10716
A. 1. Der Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers erstreckt sich nicht auf versteckte Motormängel, die ohne Zerlegung des Motors nicht feststellbar sind. 2. Übergibt der Gebrauchtwagenhändler die von der Drittfirma erteilte Rechnung einer Motorreparatur, so kann der Käufer trotz der Erklärung, das Fahrzeug sei generalüberholt, nicht davon ausgehen, daß über den Rechnungsinhalt hinausgehende Arbeiten vorgenommen worden sind.