Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 5. Januar 1989 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.10.1987 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen Schaden für die Zeit nach dem 05.10.1987 aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 19.03.1983 zu ersetzen, soweit kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang vorliegt.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 35.000,00 DM.
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